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   BVerwG, 15.06.2007 - 2 WD 17.06   

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https://dejure.org/2007,19503
BVerwG, 15.06.2007 - 2 WD 17.06 (https://dejure.org/2007,19503)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.2007 - 2 WD 17.06 (https://dejure.org/2007,19503)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 2007 - 2 WD 17.06 (https://dejure.org/2007,19503)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 129, 52
  • NVwZ-RR 2008, 266
  • DÖV 2007, 976
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.03.1997 - 2 WD 4.97

    Ausschluss der Feststellung eines Dienstvergehens durch Einstellung des

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2007 - 2 WD 17.06
    Die Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses schließt die Feststellung eines Dienstvergehens aus (Beschluss vom 25. März 1997 BVerwG 2 WD 4.97 DokBer(B) 1998, 12; Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 108 Rn. 8).
  • BVerwG, 19.03.1971 - II WD 92.70

    Disziplinarstrafe gegen einen Soldaten wegen eines Dienstvergehens in Form der

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2007 - 2 WD 17.06
    Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehören im gerichtlichen Disziplinarverfahren insbesondere die Verfolgbarkeit von Täter und Tat (vgl. Beschluss vom 19. März 1971 BVerwG 2 WD 92.70 BVerwGE 43, 200 ; Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 108 Rn. 8 und § 98 Rn. 4) sowie die Möglichkeit, im Falle eines Schuldspruchs eine der in der Wehrdisziplinarordnung vorgesehenen gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängen zu können.
  • BVerwG, 29.08.1972 - VI B 5.72

    Formerfordernisse einer Urkunde über die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2007 - 2 WD 17.06
    Während es bei der "Umwandlung" (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 SG) nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SG ausreichend ist, dass die die "Art des Dienstverhältnisses bestimmenden Worte" ("Berufssoldat" oder "Soldat auf Zeit") in der Ernennungsurkunde enthalten sind (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 29. August 1972 BVerwG 6 B 5.72 NZWehrr 1973, 32), ist bei der Begründung des Dienstverhältnisses (eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit) nach dem insoweit eindeutigen und keiner anderweitigen Auslegung zugänglichen Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SG ("... müssen enthalten sein") unverzichtbar, dass die Worte "unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten" oder "unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit" in der Urkunde enthalten sind.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - 4 B 18.08

    Teilzeitverbeamtung von Lehrern im Land Brandenburg unwirksam

    Ausschlaggebend für die Wirksamkeit der Ernennung ist in Bezug auf den vorgeschriebenen Inhalt der Urkunde deren Wortlaut (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2007 - 2 WD 17.06 -, BVerwGE 129, 52, 54 zu § 41 des Soldatengesetzes).

    Selbst wenn trotz der auch vom Bundesverwaltungsgericht aus dem Urkundenprinzip für die Auslegung gezogenen Konsequenzen (Beschluss vom 15. Juni 2007, a.a.O., wonach eine vom Wortlaut der Urkunde abweichende Einweisungsverfügung für die Frage der Wirksamkeit der Ernennung unbeachtlich ist; Urteil vom 25. Mai 1965 - II C 132.62 -, Buchholz 232 § 6 BBG Nr. 1, wonach nur bei einem unklaren Urkundeninhalt in Bezug auf einen [seinerzeit] nicht notwendigen Bestandteil - hier: die verliehene Amtsstellung - Auslegungshilfen außerhalb der Urkunde herangezogen werden dürfen) der Urkundeninhalt zusätzlich durch außerhalb der Urkunde liegende Umstände und Hilfsmittel ermittelt werden können sollte, führte dies nicht zur Wirksamkeit der Ernennung.

  • BVerwG, 13.07.2022 - 2 WDB 5.22

    Unterlassene Feststellung eines Dienstvergehens; Einstellung des Verfahrens

    Liegt es vor, verbietet sich nach der ständigen Senatsrechtsprechung auch die Feststellung eines Dienstvergehens (BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1997 - 2 WD 4.97 - DokBer B 1998, 12 Rn. 4 sowie vom 15. Juni 2007 - 2 WD 17.06 - BVerwGE 129, 52 Rn. 26).

    aa) Die vom Truppendienstgericht zu seiner Begründung aufgegriffene Formulierung des Senats, zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen zähle auch die Möglichkeit, eine der in der Wehrdisziplinarordnung vorgesehene gerichtliche Maßnahme zu verhängen (Beschluss vom 15. Juni 2007 - 2 WD 17.06 - BVerwGE 129, 52 Rn. 15), weist keinen Bezug zu § 58 WDO auf.

  • TDG Süd, 19.10.2021 - S 5 VL 38/18

    Verfahrenshindernis im Disziplinarverfahren bei Freiheitsstrafe von mehr als

    Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehören im gerichtlichen Disziplinarverfahren neben der Verfolgbarkeit von Täter und Tat (dazu Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 108 Rn. 8 und § 98 Rn. 4 m.w.N.) insbesondere auch die Möglichkeit, im Falle eines Schuldspruchs eine der in der Wehrdisziplinarordnung vorgesehenen gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängen zu können (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2007 - 2 WD 17.06 - juris Rn. 15).

    Die Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses schließt die Feststellung eines Dienstvergehens aus (BVerwG v. 15. Juni 2007, a.a.O. Rn. 26).

  • BVerwG, 02.10.2013 - 2 WD 33.12

    Gerichtliches Disziplinarverfahren; Fortführung der Berufung mit geänderten Ziel

    Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, fehlt es für die Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens an einer notwendigen Verfahrensvoraussetzung mit der Folge, dass es gemäß § 108 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative, Abs. 4 WDO einzustellen ist (Beschluss vom 15. Juni 2007 - BVerwG 2 WD 17.06 - BVerwGE 129, 52 = Buchholz 449 § 41 SG Nr. 1 ); jedenfalls im Falle einer solchermaßen bedingten Einstellung verbietet sich damit zugleich die Feststellung eines Dienstvergehens (Beschluss vom 25. März 1997 - BVerwG 2 WD 4.97 - DokBer B 1998, 12 - 14).
  • TDG Süd, 25.11.2020 - S 5 VL 32/20

    Wehrdisziplinarrecht: Zur Meinungsäußerung in WhatsApp-Gruppen - Vorliegen von

    In Anlehnung an die Entscheidung des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2008 (2 WD 17.06) wird auch hier als Konsequenz des Verstoßes gegen den Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Disziplinarverfahren von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen (vgl. dort Rn. 33 am Ende).
  • BVerwG, 16.12.2020 - 2 WDB 7.20

    Erfolgreiche Beschwerde gegen Einstellung eines Wehrdisziplinarverfahrens

    Ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen einen freiwilligen Wehrdienst Leistenden ist nicht statthaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2007 - 2 WD 17.06 - BVerwGE 129, 52 Rn. 23; Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 1 Rn. 15).
  • TDG Süd, 18.03.2022 - S 5 VL 50/20

    Einstellung eines Disziplinarverfahrens wegen Verfahrenshindernisses -

    Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehören im gerichtlichen Disziplinarverfahren insbesondere die Verfolgbarkeit von Täter und Tat (vgl. Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 108 Rn. 8 m.w.N.) sowie die Möglichkeit, im Falle eines Schuldspruchs eine der in der Wehrdisziplinarordnung vorgesehenen gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängen zu können (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2007 - 2 WD 17.06 - juris Rn. 15 m.w.N.).
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